top of page

Last Minute Reminder und deine Pflichten als Onlineshopbetreiber mit dem neuen Verpackungsgesetz

Autorenbild: Petra BorinaPetra Borina

Für Onlinehändler ändert sich ab dem 01.01.2019 einiges. So werden sich Online-Händler künftig bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" registrieren müssen, um ihre Verkaufsverpackungen ab dem 01.01.2019 weiterhin auf legale Weise in Verkehr bringen zu können. In diesem Artikel erfährst Du einen kurzen Überblick darüber, wer sich registrieren muss und der eigentliche Sinn und Zweck hinter diesem Gesetzt.

was muss ich als onlineshop beim verpackungsgesetz beachten

Das im Januar in Kraft tretende Gesetz löst die bisherige Verpackungsverordnung ab und wird so aus einer Richtlinie zu einer Pflicht und kann mit Bußgeld belangt werden.

Der Sinn und Zweck des Verpackungsgesetzes ist die Hersteller und Vertreiber stärker in die Produktverantwortung mit einzubinden und somit letztendlich zum weniger Abfall. Das deutsche Gesetz ergänzt somit die Plastik Strategie der Europäischen Kommission und gleichzeitig soll das Gesetz zu einer Wettbewerbsgleichheit beitragen.

 

REGISTRIERUNGSPFLICHT

Wer muss sich den nun registrieren?

Laut dem Gesetzt sind das alle Vertreiber sog. systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, d.h. jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren.

Beispiele der sogenannten Systembeteiligungs-Verpackung: Kartonagen, (nur bei neuen Kartons) Beutel und Packhilfsmittel wie Auspolsterung, Versandkartons oder Luftpolsterumschläge, Auch Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel, sonstiges Füllmaterial usw. sind lizenzierungspflichtig.

Das Verpackungsgesetz vom 01.01.2019 stellt jedoch nicht nur diese Anforderung an Onlineshops, sondern an alle die

  • Gewerbsmäßig

  • Erstmals

  • An private Endverbraucher liefern und dort die Verpackung als typischerweise als Abfall endet.

Die Größe oder Umsatz des Shops spielen übrigens keine Rolle. Die Verpflichtung, nur registrierte Verpackungen zu verwenden, trifft alle gleichermaßen.

Übersetzt bedeutet dies ebenfalls für alle Gastronomiebesitzer mit Lieferservice, dass sie sich ebenfalls registrieren müssen und Ihren Beitrag zur Abfallvermeidung beitragen.

Eine Ausnahme bieten sog. Serviceverpackungen, d.h. Verpackung, die vor Ort zum Transport der Ware abgefüllt wird, wie z.B. Brötchentüten beim Bäcker, Kaffeebecher to go (wobei ich diese persönlich sogar doppelt berechnen würde) oder Imbisseinweggeschirr.

Wer dies tut, sollte darauf achten, dass er von seinem Vorvertreiber (man kauft das Material ja ein) einen Beleg über die erfolgte Systembeteiligung bekommt, z. B. auf der Rechnung oder dem Lieferschein oder über eine vertragliche Vereinbarung. Der Vorvertreiber ist zur Abgabe einer solchen Bestätigung nach dem VerpackG verpflichtet.

 

Bereits mit der bisherigen Verpackungsverordnung müssen sich diese „Erstinverkehrbringer“ an dem dualen System zur Sammlung und Verwertung von Verpackung beteiligen, aber nicht jeder hat sich bisher dabei beteiligt. Dies soll sich nun drastisch ändern. Der Gesetzgeber verspricht sich damit eine bessere Transparenz und fairere Kostenverteilung.

Wo und wie müssen sich die betroffenen Unternehmen registrieren?

Die Registrierung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter dem Reiter LUCID.

  1. Man stellt einen Antrag auf Registrierung bei der Zentralen Stelle, die Registrierung selbst erfolgt in zwei Schritten. Zuerst muss man für LUCID Zugangsdaten beantragen und im zweiten Schritt erfolgt die eigentliche Registrierung.Für die Anmeldung benötigt man folgende Informationen: vollständiger juristischer Name des Unternehmens, vertretungsberechtigte natürliche Person, Emailadresse und ein Passwort.

  2. Nach dem Ausfüllen bekommt man in der Aktivierungsemail ein Registrierungslink und hat so 24 Stunden Zeit diesen Registrierungsvorgang abzuschließen. Nach dieser Zeitspanne werden aus Datenschutzgründen ALLE Angaben gelöscht und man muss von vorne anfangen.

UNBEDINGT parat halten: deine „Herstellerdaten“ d.h. Handelsregisternummer und UST-ID Nr., eine Artikelliste der Produkte (also welche Produkte werden in den Verkehr gebracht)

WICHTIG!! Die Beauftragung eines Dritten, z. B. eine Beauftragung eines Systems, Maklers oder einer Außenhandelskammer, ist für die Erfüllung dieser Pflichten nicht erlaubt. Jede E-Mail-Adresse kann nur einmal für die Beantragung von Zugangsdaten genutzt werden.

Was passiert denn wenn man sich nicht registriert?

Es tritt automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen in Kraft und Bußgelder bis zu €200.000,00 sind denkbar. Der Vollzug liegt bei den Bundesländern. Sofern Hersteller und Händler ihren Pflichten nicht nachkommen, gibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister diese Sachverhalte transparent aufbereitet an die Vollzugsbehörden der Länder weiter. Unternehmen laufen also Gefahr, abgemahnt zu werden – beispielsweise von Wettbewerbern – und sollten daher das Verpackungsgesetz genauso ernst nehmen wie die Umsetzung einer Datenschutzgrundverordnung.

 

Sprechen wir mal über die Kosten, je weniger „Abfall“ der Hersteller produziert, desto geringer sind die Kosten, d.h. auch als Onlineshop sollte man sich überlegen auf umweltfreundliche und somit günstigere Verpackung zu setzen. Ansonsten werden die Kosten basierend auf der Art der Verpackung berechnet. Ab bestimmten Abgabemengen, d.h. bei Überschreitung der Bagatellmengen z.B. 80.000 kg im Jahr muss man zusätzlich auch noch eine Vollständigkeitserklärung abgeben und diese bescheinigen lassen.

 

ZUSAMMENFASSUNG

  • Ist die Verkaufsverpackung bereits lizensiert (unbedingt Nachweis anfordern) muss man als Onlineshopbesitzer NICHTS tun und sich auch nicht registrieren

  • Ist die Verpackung lizensiert ABER man verpackt diese ZUSÄTZLICH (Umverpackung) muss man diese Materialien registrieren.

  • Bei Importierten Waren (vor allem die Dropshipping betreiben) werden die Verpackungen in der Regel nicht lizensiert sein, also muss man sich hier darum kümmern.

Zusammenfassung das neue Verpackungsgesetz

Falls Du noch weitere Fragen hast, kannst Du dich direkt an das Verpackungsregister unter dieser Email wenden

Falls Du gerne noch weitere Updates zu diesem oder ähnlichen Themen bekommen möchtes, solltest Du dich unbedingt für den monatlichen Newsletter anmelden.

26 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page